Deutsch sein – das ist eine ziemlich komplexe Angelegenheit. In diesem Infoportal ging es häufig um die Frage: 'Was bedeutet es, deutsch zu sein?' Juristisch ist diese Frage aber leicht zu beantworten: Deutsch ist, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Und schon allein deshalb sind Russlanddeutsche Deutsche – denn sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
1 Warum ist Staatsbürgerschaft wichtig?
Der Staat Deutschland (wie andere Staaten auch) billigt seinen Bürgern gewisse Rechte zu und erlegt ihnen gewisse Pflichten auf. Ein deutscher Staatsbürger hat z. B. Anrecht auf kostenlose Schulbildung und Sozialleistungen. Dafür muss er Steuern und Sozialbeiträge bezahlen und sich an die deutschen Gesetze halten.
Es ist in diesem System eigentlich nicht vorgesehen, dass in Deutschland über einen längeren Zeitraum Menschen leben, die nicht deutsche Bürger sind. Dennoch geschieht dies oft, vor allem im Zusammenhang mit Einwanderung. Denn meistens wandern ja Menschen ein, die eigentlich Bürger anderer Staaten sind. Dann wird es kompliziert. Dürfen diese Einwanderer in Deutschland arbeiten, damit man Steuern von ihnen erheben kann? Dürfen sie zur Schule gehen? Erhalten sie medizinische Versorgung? Wer bezahlt das? Um diese Verwirrung zu beenden, hat der Staat drei Möglichkeiten:
- Er behandelt sie anders als die schon in Deutschland lebenden Bürger und gibt ihnen andere Rechte und Pflichten.
- Er versucht, die Einwanderer schnell wieder zurückzuschicken.
- Er ermöglicht es den Migranten, deutsche Staatsbürger zu werden.
Menschenrechte gelten für alle. Die im deutschen Grundgesetz festgeschriebenen Grund- und Menschenrechte, z. B. die Meinungs- oder Religionsfreiheit, gelten also auch für alle Menschen in Deutschland, egal ob sie Ausländer sind oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Beispiele für Menschenrechte im deutschen Grundgesetz: Artikel 1–4
Bürgerrechte gelten nur für die Bürger eines Staats. Das Wahlrecht beispielsweise gilt in Deutschland nur für die Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (und ein gewisses Alter erreicht haben). Ein in Deutschland lebender Ausländer kann in Deutschland nicht wählen – weil er kein Staatsbürger ist.
Beispiele für Bürgerrecht im deutschen Grundgesetz: Artikel 8, 9, 11 und 12
Quelle 1
Auszug aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Quelle 1
Auszug aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2, Absatz 2:
Jeder hat das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Artikel 3, Absatz 1:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 11, Absatz 1:
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 12, Absatz 1:
Alle Deutschen haben das
Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden.
Artikel 16a, Absatz 1:
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
2 Deutsche aus dem Ausland: die Aussiedler
Es gibt eine Gruppe von Einwanderern, die in den letzten Jahrzehnten
relativ einfach und schnell die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten
hat: die Aussiedler. Wer sind Aussiedler? Und warum werden sie so schnell
eingebürgert?
Als Aussiedler gelten Menschen mit „deutscher Volkszugehörigkeit", die aber nicht in Deutschland, sondern im Ausland leben und den Wunsch haben, zukünftig in Deutschland zu leben. Das betrifft vor allem Menschen in Osteuropa, in Russland und in Nachbarstaaten Russlands (ehemaligen Republiken der UdSSR). Diese Menschen erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie schon Deutsche sind, aber bisher Bürger anderer Staaten waren.
Aussiedler sind also nur teilweise Migranten. Sie wandern nach
Deutschland ein, sind aber keine 'Ausländer'. Das klingt etwas
kompliziert und in der Tat sind Aussiedler als Migranten auch ein echter
Sonderfall. Um diesen zu verstehen, muss man sich sowohl die Geschichte
als auch die augenblickliche Situation von Aussiedlern in Deutschland
genauer ansehen.
Quelle 3
Wer ist Aussiedler nach dem deutschen Gesetz?
Quelle 3
Wer ist Aussiedler nach dem deutschen Gesetz?
1) Aussiedler sind Personen mit deutscher Volks- oder Staatszugehörigkeit, die vor dem Ende des 2. Weltkrieges ihren Wohnsitz jenseits der heutigen Ostgrenzen Deutschlands hatten (in Polen, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Ungarn oder Rumänien) und als Folge des Krieges diese Gebiete verlassen mussten oder aus diesen Gebieten vertrieben wurden (§ 1 Bundesvertriebenengesetz).
2) Aussiedler sind aufgrund des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes Personen, die als Nachfahren von Deutschstämmigen sich zum Deutschtum bekennen (§ 6 Bundesvertriebenengesetz) und heute ihr Recht auf Rückkehr nach Deutschland und zur (Wieder-)Eingliederung in die bundesrepublikanische Gesellschaft wahrnehmen.
3 Warum gibt es so viele Deutsche im Ausland?
Die deutsche Geschichte ist voll von Ausreisewellen. In den letzten Jahrhunderten verließen immer wieder größere Gruppen deutscher Siedler ihre Heimat und zogen in die Fremde, meistens nach Osteuropa (siehe Kapitel 3.1). Diese Gruppen behielten in ihrer neuen Heimat ihre Sprache und Kultur weitgehend bei, waren also auch Jahrhunderte später noch gut als deutschsprachige Minderheit zu erkennen.
Dann kam der Zweite Weltkrieg und das Deutsche Reich annektierte und eroberte in Osteuropa viele Länder (z. B. Polen, die Ukraine, das Baltikum). Hier siedelten die Nationalsozialisten viele Deutsche an, um ihren Wahn-Traum vom 'Lebensraum im Osten' wahrzumachen. Ab 1942 wurde das Deutsche Reich aber immer weiter zurückgedrängt und verlor nicht nur die eroberten Gebiete, sondern auch Teile des früheren Deutschen Reiches (z. B. Ostpreußen). Zum Ende des Zweiten Weltkriegs gab es in Osteuropa und der Sowjetunion überall Menschengruppen, die vor 200 oder 6 Jahren noch Einwohner Deutschlands gewesen waren.
Viele von ihnen mussten ihre Heimat sofort verlassen und kamen schon in den 40er Jahren als Heimatvertriebene nach Deutschland. Andere wurden aktiv an einer Ausreise nach Deutschland gehindert oder blieben aus anderen Gründen: Sie waren die „Menschen mit deutscher Volkszugehörigkeit" im Ausland – die zukünftigen Aussiedler.
Galerie: Deutsche in Osteuropa
Friedland – Durchgangslager für deutsche Heimkehrer
4 Von Aussiedlern zu Spätaussiedlern
1993 erließ Deutschland dann das 'Kriegsfolgenbereinigungsgesetz'. Ziel dieses Gesetzes war es, die Nachkriegszeit abzuschließen und dafür die Ansprüche aller von den Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs betroffenen Gruppen zu klären. Zu diesen Gruppen gehörten auch die Russlanddeutschen, da sie durch den Zweiten Weltkrieg in der Sowjetunion harter Verfolgung und Unterdrückung ausgesetzt worden waren. Als Ausgleich für diese Kriegsschädigung wurde den Russlanddeutschen nun die Ausreise nach Deutschland mit privilegiertem Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft angeboten. Die Russlanddeutschen, die ab 1993 nach Deutschland einreisten nennt man darum 'Spätaussiedler'. Der Unterschied zu den 'Aussiedlern' besteht neben der Zeit der Einreise in der geänderten Begründung: statt ausschließlich mit 'deutscher Volkszugehörigkeit' begründete man nun vor allem mit 'durch den von Deutschland begonnenen Krieg geschädigt'.
Darstellung 2
Warum die eine neue Kategorie 'Spätaussiedler'?
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Warum die eine neue Kategorie 'Spätaussiedler'?
Konkret ging es vor allem darum, trotz wachsenden zeitlichen Abstands zu den Ereignissen des Krieges einen Kausalzusammenhang zwischen Aussiedlung und Krieg herstellen zu können. Dies geschah mit Hilfe des Konzepts des „Vertreibungsdrucks", welcher deutschen Volkszugehörigen im „Ostblock" prinzipiell unterstellt wurde. Die Annahme des Gesetzgebers war, dass die Menschen nach wie vor unter den Folgen des Krieges litten, beispielsweise aufgrund der „Vereinsamung" in Folge der Vertreibung der Masse der Deutschen. Diesen „Vertreibungsdruck" mussten die Aussiedler grundsätzlich nicht individuell nachweisen. Er konnte aber überprüft werden, wenn Grund zu der Annahme bestand, dass „vertreibungsfremde Gründe" – etwa wirtschaftlicher oder allgemein politischer Natur – die Ursache für die Aussiedlung seien.
Quelle 2
Wer ist Spätaussiedler: die rechtliche Definition
Quelle 2
Wer ist Spätaussiedler: die rechtliche Definition
Für die rechtliche Klärung, wer für den deutschen Staat als Spätaussiedler gilt, ist das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zuständig. Dort steht in § 4:
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger,
der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992
im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs
Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt
genommen hat, wenn er zuvor
- seit dem 8. Mai 1945 oder
- nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
- seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3
außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am
31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen
früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit
unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3: die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China
5 Das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler
Weiter oben steht, dass Aussiedler und Spätaussiedler relativ leicht Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft erhielten. Wichtig an diesem Satz ist das "relativ". Im Vergleich zum Antragsverfahren, das Nicht-Deutsche, die die deutsche Staatsbürgerschaft wollen, durchlaufen, ist das Antragsverfahren der Spätaussiedler sicherlich beschleunigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es ein Spaziergang wäre, als Spätaussiedler die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Im Folgenden sehen wir uns das Verfahren zur Feststellung des Spätaussiedlerstatus genauer an.
Die rechtliche Grundlage für dieses Aufnahmeverfahren sowie die sich aus der Anerkennung als Spätaussiedler ergebenden Ansprüche bildet das Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Das gesamte Gesetz findet man hier. In den Kästen unten sind die Paragraphen des BVFG aufgeführt, die sich mit Spätaussiedlern befassen.
Quelle
§ 4 – Wer ist Spätaussiedler?
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§ 4 – Wer ist Spätaussiedler?
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- seit dem 8. Mai 1945 oder
- nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
- seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Quelle
§ 7 – Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von Spätaussiedlern
Quelle
§ 7 – Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von Spätaussiedlern
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. [...]
Quelle
§ 8 – Aufnahme von neueingereisten Spätaussiedlern
Quelle
§ 8 – Aufnahme von neueingereisten Spätaussiedlern
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.
Quelle
§ 27 – Rechte der Spätaussiedler im Aufnahmeverfahren
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§ 27 – Rechte der Spätaussiedler im Aufnahmeverfahren
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
6 Zusammenfassung
Auf dieser Seite geht es um die Frage, was die Begriffe Aussiedler und Spätaussiedler bedeuten und auf welche Personen sie angewendet werden.
Es gab und gibt eine große Menge an Personen, die nicht in Deutschland leben, eine andere Staatsbürgerschaft besitzen und gleichzeitig nach deutscher Rechtsauffassung die 'deutsche Volkszugehörigkeit' besitzen – also Deutsche sind.
Diese Deutschen im Ausland galten bis 1993 als 'Aussiedler'. Dann wurden sie durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu Spätaussiedlern. Das wichtige gemeinsame Merkmal war nun, dass alle Betroffenen durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen unterdrückt und verfolgt worden waren.
Um als (Spät-)Aussiedler anerkannt zu werden, müssen die Betroffenen ein längeres Verfahren in ihrem Aussiedlungsland und in der Bundesrepublik durchlaufen. In diesem müssen sie sowohl ihre deutsche Volkszugehörigkeit als auch die erlittene Benachteiligung nachweisen.